Mindestlohn & Dokumentationspflicht
Was der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitgeber bedeutet.
Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Er ist eine absolute Lohnuntergrenze je Zeitstunde, die nicht unterschritten und auf die nicht wirksam verzichtet werden darf. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Dieser Ratgeber erklärt, worauf Arbeitgeber achten müssen.
Höhe und Anpassung
Der Mindestlohn beträgt 13,90 € brutto je Zeitstunde (Stand 2026) und wird auf Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission regelmäßig angehoben. Daneben gibt es Branchenmindestlöhne (z. B. Bau, Pflege, Gebäudereinigung), die höher liegen und auf Allgemeinverbindlicherklärungen oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhen. Maßgeblich ist immer der höhere der einschlägigen Werte.
Für wen gilt er – und für wen nicht?
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, auch für Minijobber und Teilzeitkräfte. Ausnahmen bestehen u. a. für Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende (für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung), Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung/eines Studiums, freiwillige Praktika bis zu drei Monaten sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Was zählt zum Mindestlohn?
Auf den Mindestlohn anrechenbar sind grundsätzlich nur Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung erfolgen. Nicht anrechenbar sind in der Regel Leistungen mit besonderem Zweck wie Nachtzuschläge, Schmutz- und Gefahrenzulagen, vermögenswirksame Leistungen oder Zahlungen, die der Arbeitnehmer zusätzlich erhält. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) zählen nur in dem Monat, in dem sie tatsächlich und unwiderruflich gezahlt werden.
Auswirkung auf den Minijob
Seit der Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn steigt die Verdienstgrenze automatisch mit. Bei 13,90 € liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 € im Monat. Wer einen Minijobber bis an diese Grenze beschäftigt, muss die zulässige Stundenzahl im Blick behalten – sonst rutscht der Minijob ungewollt in die Sozialversicherungspflicht. Mehr dazu im Minijob-Ratgeber.
Aufzeichnungspflichten
Für Minijobber und für Beschäftigte in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen (z. B. Bau, Gastgewerbe, Logistik, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Folgetag aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert die Einhaltung; fehlende oder falsche Aufzeichnungen sind bußgeldbewehrt.
Rechenbeispiel
Ein Minijobber soll monatlich 603 € verdienen. Bei 13,90 € pro Stunde sind das rund 43,4 Stunden im Monat, also etwa 10 Stunden pro Woche. Wird der Mindestlohn später erhöht, sinkt bei gleichem Verdienst die zulässige Stundenzahl – oder der Monatslohn muss steigen, um die Stunden zu halten. Wer das nicht anpasst, riskiert ein verstecktes Überschreiten der Grenze.
Sanktionen bei Verstößen
Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, drohen Bußgelder bis zu 500.000 €, Nachzahlungen samt Sozialversicherungsbeiträgen und bei größeren Verstößen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Auch die Auftraggeberhaftung greift: Unternehmen haften für Mindestlohnverstöße von Nachunternehmern.
Fälligkeit des Mindestlohns
Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Arbeitszeitkonten sind zulässig, dürfen aber höchstens 50 % der vereinbarten Arbeitszeit ins Plus laufen lassen, und die Guthaben müssen innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen oder ausgezahlt werden. So wird verhindert, dass der Mindestlohn über Mehrarbeit faktisch unterlaufen wird.
Anrechnung von Kost und Logis
Stellt der Arbeitgeber Unterkunft oder Verpflegung, dürfen diese Sachbezüge nur in den Grenzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung und nur insoweit angerechnet werden, dass dem Arbeitnehmer der pfändungsfreie Betrag verbleibt. In der Praxis – etwa bei Saisonkräften in der Landwirtschaft – ist hier besondere Vorsicht geboten, um nicht unter den Mindestlohn zu rutschen.
Praktikanten und Saisonarbeit
Bei Saisonarbeit (z. B. Ernte) gilt der Mindestlohn ebenso. Für kurzfristige Beschäftigungen ändert das nichts an der Lohnhöhe, wohl aber an der Sozialversicherung. Bei freiwilligen Praktika über drei Monate besteht voller Mindestlohnanspruch ab dem ersten Tag – ein häufig übersehener Punkt, der bei einer Prüfung teuer werden kann.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitnehmer auf den Mindestlohn verzichten? Nein, ein Verzicht ist unwirksam.
Verjähren Mindestlohnansprüche? Sie unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren; vertragliche Ausschlussfristen gelten für den gesetzlichen Mindestlohn nicht.
Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten? Bei Pflichtpraktika und kurzen Orientierungspraktika gelten Ausnahmen; freiwillige Praktika über drei Monate sind mindestlohnpflichtig.
Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn? Nein, Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung Dritter und nicht anrechenbar.
Gilt der Mindestlohn auch im Homeoffice? Ja, der Arbeitsort spielt keine Rolle – maßgeblich ist die geleistete Arbeitszeit.
Was passiert bei einer Insolvenz des Arbeitgebers? Mindestlohnansprüche sind ebenso geschützt wie übriges Arbeitsentgelt und über das Insolvenzgeld abgesichert.
Auftraggeberhaftung
Eine oft unterschätzte Regelung ist die Generalunternehmer- bzw. Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG: Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet wie ein Bürge dafür, dass dieser (und dessen Nachunternehmer) den Mindestlohn zahlt. Zahlt ein Subunternehmer seinen Beschäftigten weniger, können diese sich direkt an den Hauptauftraggeber wenden. Wer Nachunternehmer einsetzt, sollte sich deren Mindestlohntreue daher vertraglich zusichern lassen.
Kontrolle durch den Zoll
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüft die Einhaltung des Mindestlohns und der Aufzeichnungspflichten. Sie kann Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Besonders in den Risikobranchen nach § 2a SchwarzArbG sind solche Prüfungen Routine. Wer Arbeitszeiten lückenhaft dokumentiert oder Stundenzettel erst nachträglich erstellt, gerät schnell in Erklärungsnot.
Mindestlohn und Bereitschaftszeiten
Auch Bereitschaftsdienste sind grundsätzlich mit dem Mindestlohn zu vergüten, da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Reine Rufbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer frei aufhalten kann, wird dagegen anders bewertet. Die korrekte Einordnung ist gerade in Pflege, Sicherheit und Gastronomie wichtig und sollte vertraglich klar geregelt sein.
Mindestlohn und Stücklohn/Akkord
Auch bei Stück- oder Akkordlohn muss am Ende sichergestellt sein, dass je geleisteter Arbeitsstunde mindestens der Mindestlohn herauskommt. Erreicht ein langsamer oder weniger leistungsfähiger Arbeitnehmer die Vorgabe nicht, muss der Arbeitgeber auf den Mindestlohn aufstocken. Reine Leistungslohnsysteme ohne Untergrenze sind damit unzulässig – das betrifft etwa Erntehelfer, Kurierfahrer oder Näherinnen.
Branchenmindestlöhne im Detail
In Branchen mit Tarifverträgen, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden oder unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fallen, gelten eigene, meist höhere Branchenmindestlöhne – etwa im Bauhauptgewerbe, in der Pflege, der Gebäudereinigung, im Dachdeckerhandwerk oder der Elektroinstallation. Diese sind oft nach Qualifikation und Region gestaffelt und ändern sich zu festen Stichtagen. Wer in diesen Branchen abrechnet, muss den jeweils gültigen Tarif kennen und anwenden, da der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nur die absolute Untergrenze bildet.
Dokumentation: was genau aufzuzeichnen ist
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – nicht jedoch Pausen im Detail. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertag vorliegen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Erlaubt sind handschriftliche Stundenzettel ebenso wie elektronische Systeme. Wichtig ist die zeitnahe, manipulationssichere Erfassung – nachträglich „geglättete" Zeiten sind ein klassischer Beanstandungsgrund bei Zollprüfungen.
Folgen für die Lohnabrechnung
Ein Verstoß gegen den Mindestlohn wirkt sich auch sozialversicherungsrechtlich aus: Da Beiträge nach dem Anspruchsprinzip (nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn) bemessen werden, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlich geschuldeten Mindestlohn – selbst wenn er weniger gezahlt hat. Mindestlohnverstöße erzeugen damit automatisch Beitragsnachforderungen, die in einer SV-Prüfung zuverlässig auffallen.
Anhebung des Mindestlohns – was zu tun ist
Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns müssen Arbeitgeber aktiv werden: Verträge mit Stundenlöhnen nahe der Grenze sind anzupassen, und bei Minijobs ist zu prüfen, ob die Stundenzahl bei gleichem Monatslohn reduziert oder der Lohn erhöht werden muss, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. Wer das versäumt, riskiert entweder eine ungewollte Sozialversicherungspflicht oder einen Mindestlohnverstoß. Wir überwachen die Stichtage und melden rechtzeitig Handlungsbedarf.
Mindestlohn bei Auszubildenden und Jugendlichen
Für Auszubildende gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung, die jährlich angehoben wird und nach Ausbildungsjahr gestaffelt ist. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ebenfalls vom Mindestlohngesetz ausgenommen – eine Regelung, die verhindern soll, dass eine Ausbildung zugunsten kurzfristig höher bezahlter Hilfstätigkeiten aufgegeben wird.
Mindestlohn und Sonn-/Feiertagszuschläge
Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden auf den Mindestlohn grundsätzlich nicht angerechnet, da sie einen besonderen Erschwernisausgleich darstellen. Der reguläre Stundenlohn muss also für sich genommen den Mindestlohn erreichen; die Zuschläge kommen obendrauf. Wer Zuschläge fälschlich zur Erreichung des Mindestlohns heranzieht, unterschreitet ihn faktisch – mit allen bußgeld- und beitragsrechtlichen Folgen.
Mindestlohn bei Teilzeit und Aushilfen
Der Mindestlohn gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang: Teilzeitkräfte, kurzfristig Beschäftigte und Aushilfen haben denselben Anspruch je Zeitstunde wie Vollzeitkräfte. Eine vermeintliche „Aushilfenpauschale" unterhalb des Mindestlohns ist unzulässig. Gerade in der Gastronomie und im Einzelhandel, wo viele flexible Kräfte arbeiten, ist die korrekte stundengenaue Abrechnung daher besonders wichtig.
Mindestlohn und Arbeitszeitbetrug vermeiden
Ein verdeckter Mindestlohnverstoß liegt vor, wenn Beschäftigte unbezahlte Vor- oder Nacharbeit leisten, Pausen nicht korrekt erfasst werden oder „freiwillige" Mehrarbeit erwartet wird. Auch das Abziehen von Zeiten für Umkleiden oder Übergaben kann den effektiven Stundenlohn unter den Mindestlohn drücken. Eine ehrliche, vollständige Arbeitszeiterfassung schützt beide Seiten und ist die beste Vorbereitung auf eine Prüfung.
Mindestlohn im Praktikums- und Ehrenamtsbereich
Bei der Abgrenzung von Praktikum, Ehrenamt und Beschäftigung kommt es auf den tatsächlichen Charakter an. Ein echtes Ehrenamt ohne Erwerbszweck löst keinen Mindestlohnanspruch aus; sobald aber eine weisungsgebundene Arbeitsleistung gegen Entgelt im Vordergrund steht, greift der Mindestlohn. Wer hier falsch einordnet, riskiert Nachzahlungen. Im Zweifel klären wir die Einstufung gemeinsam mit Ihnen.
So unterstützt die Lohnkanzlei
Wir prüfen bei jeder Abrechnung die Einhaltung des Mindestlohns und einschlägiger Branchenmindestlöhne, behalten die Minijob-Grenze im Blick, weisen auf die Aufzeichnungspflichten hin und unterstützen bei der korrekten Dokumentation der Arbeitszeiten – damit Sie bei einer Zollprüfung auf der sicheren Seite sind.
Mindestlohnhöhe Stand 2026; der Wert wird regelmäßig angepasst. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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