Minijob: Das müssen Arbeitgeber wissen
Verdienstgrenze, Abgaben und RV-Befreiung beim Minijob – kompakt erklärt.
Der Minijob – rechtlich „geringfügige Beschäftigung" nach § 8 SGB IV – ist eine der häufigsten Beschäftigungsformen in Deutschland und gleichzeitig eine der fehleranfälligsten in der Lohnabrechnung. Wer die Regeln kennt, nutzt ihn als flexibles, kostengünstiges Instrument; wer sie übersieht, riskiert Nachzahlungen in der Betriebsprüfung. Dieser Ratgeber fasst den aktuellen Stand (2026) praxisnah zusammen.
Zwei Arten von Minijobs
Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten, die oft verwechselt werden:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung (der „klassische" Minijob): Das Arbeitsentgelt überschreitet die monatliche Verdienstgrenze nicht. Sie ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
- Kurzfristige Beschäftigung: Sie ist von vornherein zeitlich begrenzt auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Hier gibt es keine Verdienstgrenze, dafür aber keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung.
Die Verdienstgrenze 2026
Die Grenze berechnet sich nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3. Mit dem ab 1. Januar 2026 geltenden Mindestlohn von 13,90 € liegt die Minijob-Grenze bei 603 € im Monat (Jahresgrenze 7.236 €). Weil die Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung – Arbeitgeber müssen die Beträge jährlich prüfen.
Gelegentliches Überschreiten: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze (z. B. krankheitsbedingte Vertretung) ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr zulässig, sofern der Verdienst dabei das Doppelte der Monatsgrenze nicht übersteigt. Planbare, regelmäßige Überschreitungen sind dagegen schädlich – dann liegt kein Minijob mehr vor.
Was der Minijob den Arbeitgeber kostet
Bei gewerblichen Arbeitgebern fallen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) an – grob rund 30–31 % des Entgelts:
- 15 % pauschale Rentenversicherung
- 13 % pauschale Krankenversicherung (nur, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist)
- 2 % einheitliche Pauschsteuer (deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab) – alternativ Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM)
- Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaft) sowie die Insolvenzgeldumlage
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
In Privathaushalten gilt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren mit deutlich niedrigeren Pauschalen (je 5 % RV und KV, 2 % Steuer).
Rentenversicherungspflicht und Befreiung
Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt seine 15 % Pauschale, der Beschäftigte stockt mit einem Eigenanteil auf den vollen Beitragssatz auf (die Differenz, derzeit 3,6 %). Vorteil: vollwertige Rentenanwartschaften, Anspruch auf Reha, Erwerbsminderungsschutz und Riester-Förderung.
Wer das nicht möchte, kann sich per schriftlichem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wichtig: Die Befreiung wirkt frühestens ab dem Monat des Antragseingangs beim Arbeitgeber (wenn dieser sie fristgerecht der Minijob-Zentrale meldet), gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und ist unwiderruflich. Bei mehreren Minijobs gilt sie einheitlich für alle. Der Antrag gehört ins Lohnkonto.
Mehrere Jobs richtig zusammenrechnen
Hier entstehen die teuersten Fehler:
- Mehrere Minijobs nebeneinander werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Grenze, sind alle sozialversicherungspflichtig.
- Minijob neben einer Hauptbeschäftigung: Der erste Minijob bleibt abgabenbegünstigt, jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit grundsätzlich versicherungspflichtig (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung).
- Kurzfristige Beschäftigungen werden nicht mit Minijobs, aber untereinander zusammengerechnet (3-Monats-/70-Tage-Grenze pro Jahr).
Deshalb ist der Personalfragebogen mit Angaben zu weiteren Beschäftigungen bei Einstellung Pflicht – er schützt vor genau diesen Nachforderungen.
Übergang zum Midijob
Wird die Minijob-Grenze dauerhaft überschritten, beginnt der Übergangsbereich (Midijob): 2026 von 603,01 € bis 2.000 €. Dort sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung reduziert und steigen gleitend an, bis bei 2.000 € der volle Beitrag erreicht ist. Der Beschäftigte ist dann voll sozialversichert. Wir überwachen die Grenze laufend und melden uns, bevor ein Statuswechsel ansteht.
Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte
Ein verbreiteter Irrtum ist, Minijobber hätten weniger Rechte. Tatsächlich gelten dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie für Vollzeitkräfte – anteilig nach Arbeitszeit:
- Bezahlter Erholungsurlaub (mindestens der gesetzliche Mindesturlaub, anteilig)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen
- Feiertagsvergütung, wenn an einem Feiertag sonst gearbeitet worden wäre
- Mutterschutz, Kündigungsschutz und Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Für Minijobs gilt nach dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG) eine besondere Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen innerhalb von sieben Tagen dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden. Hinzu kommen An- und Abmeldung bei der Minijob-Zentrale, der Beitragsnachweis sowie die Jahresmeldung – Aufgaben, die wir vollständig übernehmen.
Typische Fehler, die wir vermeiden
- Verdienstgrenze nach Mindestlohnerhöhung nicht angepasst → ungewollte Versicherungspflicht
- Weitere Beschäftigungen nicht abgefragt → Nachforderung in der Prüfung
- RV-Befreiungsantrag fehlt oder zu spät gemeldet
- Urlaub/Entgeltfortzahlung nicht gewährt
- Arbeitszeit nicht dokumentiert (Bußgeldrisiko)
Die Lohnkanzlei richtet Minijobs korrekt ein, überwacht Grenzen und Mehrfachbeschäftigungen und übernimmt sämtliche Meldungen – damit der Minijob das bleibt, was er sein soll: unkompliziert.
Rechenbeispiel: Was kostet ein 550-€-Minijob den Betrieb?
Angenommen, eine Aushilfe verdient 550 € im Monat in einem gewerblichen Betrieb und hat sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen. Dann trägt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn die Pauschalen: 15 % Rentenversicherung (82,50 €), 13 % Krankenversicherung (71,50 €) und 2 % Pauschsteuer (11,00 €). Hinzu kommen die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage – je nach Sätzen der Einzugsstelle zusammen meist im niedrigen einstelligen Prozentbereich – und die Beiträge zur Unfallversicherung. In Summe liegen die Arbeitgeberkosten damit bei rund 30 % über dem Bruttolohn, also etwa 715 €. Der Beschäftigte erhält seine 550 € abzüglich seines Rentenversicherungs-Eigenanteils von 3,6 % (rund 19,80 €), sofern er nicht befreit ist. Im Privathaushalt wären die Arbeitgeberkosten dank der reduzierten Pauschalen deutlich niedriger.
Die kurzfristige Beschäftigung im Detail
Die zweite Minijob-Variante ist gerade für Saison- und Aushilfsarbeit interessant. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. „Drei Monate" gelten bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche, sonst wird nach 70 Arbeitstagen gerechnet. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für die Person wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist – etwa bei Arbeitssuchenden oder zwischen Schule und Studium, wenn der Verdienst eine bestimmte Grenze übersteigt. Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, müssen aber lohnsteuerlich behandelt werden (individuell oder unter Voraussetzungen mit 25 % pauschal). Eine Verdienstgrenze gibt es nicht – die Person darf also auch deutlich mehr als 603 € verdienen, solange die Zeitgrenze eingehalten wird.
Häufige Fragen zum Minijob
Darf ein Minijobber mehr als 603 € verdienen? Im Jahresdurchschnitt nein. Zulässig ist nur ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Monaten pro Zeitjahr. Regelmäßig höhere Bezüge führen in den Übergangsbereich (Midijob).
Bekommt ein Minijobber Urlaub und Lohnfortzahlung? Ja. Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie für andere Arbeitnehmer – anteilig zur Arbeitszeit: bezahlter Urlaub, bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung.
Ist ein Minijob steuerfrei? Für den Beschäftigten in der Regel ja, wenn der Arbeitgeber die 2-%-Pauschsteuer übernimmt. Alternativ kann individuell nach Steuerklasse versteuert werden – dann ist je nach Steuerklasse Lohnsteuer einzubehalten, die der Beschäftigte ggf. über die Steuererklärung zurückholt.
Kann man einen Minijob neben dem Hauptjob ausüben? Ja, ein erster Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenbegünstigt. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und wird versicherungspflichtig.
Lohnt sich die Rentenversicherung im Minijob? Für viele ja: Schon der geringe Eigenanteil sichert vollwertige Pflichtbeitragszeiten, Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen und die Riester-Förderung. Wer aber bereits anderweitig gut abgesichert ist, kann sich befreien lassen.
Was passiert bei der Betriebsprüfung? Geprüft werden vor allem die Einhaltung der Verdienstgrenze, die korrekte Zusammenrechnung mehrerer Jobs, das Vorliegen der RV-Befreiung und die Arbeitszeitaufzeichnung. Fehler führen zu rückwirkenden Beitragsnachforderungen.
Steuerfreie Extras: mehr Netto ohne die Grenze zu sprengen
Ein praktischer Vorteil des Minijobs: Bestimmte steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitgeberleistungen zählen nicht zum maßgeblichen Arbeitsentgelt und belasten daher die 603-€-Grenze nicht. Damit lässt sich die Attraktivität eines Minijobs erhöhen, ohne ihn zu gefährden. Beispiele sind der monatliche Sachbezug bis zur 50-€-Freigrenze (etwa ein Tank- oder Warengutschein bei korrekter Ausgestaltung), steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder, betriebliche Gesundheitsförderung im gesetzlichen Rahmen sowie Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen. Wichtig ist die saubere Dokumentation und Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen – sonst werden die Leistungen doch zum Entgelt gerechnet und können die Grenze kippen. Wir prüfen im Einzelfall, welche Extras sich anbieten und wie sie korrekt abgerechnet werden.
Checkliste für Arbeitgeber
- Schriftlicher Arbeitsvertrag mit klar geregelter Arbeitszeit und Vergütung
- Personalfragebogen inkl. Angaben zu weiteren Beschäftigungen
- Entscheidung und ggf. schriftlicher Antrag zur RV-Befreiung im Lohnkonto
- Verdienstgrenze nach jeder Mindestlohnerhöhung neu prüfen
- Arbeitszeiten zeitnah aufzeichnen (MiLoG) und zwei Jahre aufbewahren
- An-/Abmeldung und Beitragsnachweise bei der Minijob-Zentrale
- Urlaub, Entgeltfortzahlung und Feiertagsvergütung gewähren
Diese Punkte deckt die Lohnkanzlei im laufenden Mandat vollständig ab – Sie liefern nur die Bewegungsdaten, den Rest übernehmen wir.
Was gilt für Werkstudierende, die zusätzlich einen Minijob haben? Ein Werkstudentenjob und ein Minijob können nebeneinander bestehen; sie werden unterschiedlich behandelt. Sobald aber mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenkommen, ist die Zusammenrechnung zu prüfen.
Zählt Weihnachts- oder Urlaubsgeld zur Verdienstgrenze? Ja. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen zum regelmäßigen Jahresverdienst und müssen bei der Prüfung der Jahresgrenze (2026: 7.236 €) berücksichtigt werden – ein häufiger Grund für ungewolltes Überschreiten.
Darf die Verdienstgrenze gelegentlich überschritten werden? Ja, ein unvorhersehbares Überschreiten ist in begrenztem Umfang (bis zu zwei Kalendermonate im Jahr) unschädlich – etwa bei einer Krankheitsvertretung. Ein planmäßiges, regelmäßiges Überschreiten führt dagegen zur Sozialversicherungspflicht.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 2026 allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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