Die Lohnkanzlei

Reisekosten richtig erstatten

Verpflegungspauschalen, Fahrt- und Übernachtungskosten erklärt.

Reisekosten entstehen, wenn Beschäftigte beruflich außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte und ihrer Wohnung tätig werden – auf einer sogenannten Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann diese Kosten in weitem Umfang steuer- und sozialabgabenfrei erstatten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Höchstgrenzen eingehalten werden. Dieser Ratgeber erklärt die vier Bausteine der Reisekostenabrechnung.

Was ist eine Auswärtstätigkeit?

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet. Die erste Tätigkeitsstätte ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Jede Fahrt darüber hinaus – zum Kunden, zur Baustelle, zur Tagung – ist eine Dienstreise und löst Reisekosten aus. Die richtige Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist deshalb der zentrale Ausgangspunkt.

1. Fahrtkosten

Fahrtkosten können in tatsächlicher Höhe (z. B. Bahn-, Flug-, Taxikosten) oder bei Nutzung des eigenen Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) steuerfrei erstattet werden; für Motorräder gilt ein niedrigerer Satz. Wichtig: Bei der Auswärtstätigkeit zählt jeder gefahrene Kilometer – anders als bei der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg.

2. Verpflegungsmehraufwand

Für die Verpflegung gelten feste Pauschalen nach Abwesenheitsdauer (Inland): bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit 14 €, bei einem vollen Kalendertag (24 Stunden) 28 €, sowie je 14 € für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung. Einzelnachweise sind nicht möglich – nur die Pauschalen sind ansetzbar. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, werden die Pauschalen gekürzt: um 20 % für ein Frühstück und um je 40 % für Mittag- bzw. Abendessen (bezogen auf die 28-€-Pauschale).

3. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind im Inland in tatsächlicher Höhe gegen Beleg steuerfrei erstattbar. Alternativ ist eine Übernachtungspauschale von 20 € möglich – allerdings nicht bei Übernachtung im eigenen Lkw o. Ä. Enthält die Hotelrechnung ein Frühstück, ist dieses herauszurechnen (Kürzung der Verpflegungspauschale, s. o.).

4. Reisenebenkosten

Zusätzlich erstattbar sind Reisenebenkosten wie Parkgebühren, Mautkosten, Gepäckaufbewahrung, beruflich veranlasste Telefonate oder die Kosten für die Beförderung von Arbeitsmitteln – jeweils gegen Nachweis.

Rechenbeispiel

Ein Monteur fährt mit dem eigenen Pkw 120 km zur Baustelle und zurück (240 km), ist 10 Stunden unterwegs. Fahrtkosten: 240 km × 0,30 € = 72 €. Verpflegung: 14 € (über 8 Stunden). Parkgebühr 5 €. Insgesamt kann der Arbeitgeber 91 € steuer- und sozialabgabenfrei erstatten – beim Arbeitnehmer kommt der volle Betrag an. Das ist gerade im Handwerk ein wichtiger Hebel.

Dreimonatsfrist und Auslösung

Die Verpflegungspauschalen sind bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Stelle auf drei Monate begrenzt (Dreimonatsfrist); danach entfällt der steuerfreie Verpflegungsmehraufwand. Zahlt der Arbeitgeber höhere „Auslösungen" als die Pauschalen, ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Doppelte Haushaltsführung

Von der einzelnen Dienstreise zu unterscheiden ist die doppelte Haushaltsführung: Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz unterhält und zugleich einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt führt. Hier können Unterkunftskosten (im Inland bis 1.000 € monatlich), Familienheimfahrten und – in den ersten drei Monaten – Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sammelbeförderung und Mahlzeitengestellung

Organisiert der Arbeitgeber eine Sammelbeförderung zur auswärtigen Tätigkeit, ist diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Stellt er während der Auswärtstätigkeit Mahlzeiten (üblicher Wert bis 60 €), werden diese mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt oder lösen die oben beschriebene Kürzung der Verpflegungspauschale aus – eine doppelte Begünstigung ist ausgeschlossen.

Aufzeichnung und Belege

Für die steuerfreie Erstattung muss die Auswärtstätigkeit dokumentiert sein: Anlass, Datum, Reiseziel, Dauer (für die Verpflegungspauschale) sowie Belege für Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten. Eine ordentliche Reisekostenabrechnung je Reise ist die Grundlage – fehlt sie, droht in der Lohnsteuer-Außenprüfung die Nachversteuerung.

Häufige Fragen

Kann ich Verpflegung gegen Beleg erstatten? Nein, nur die gesetzlichen Pauschalen sind steuerfrei – tatsächliche Belege spielen keine Rolle.

Ist die km-Pauschale auch bei Dienstwagen möglich? Nein, wer einen Firmenwagen nutzt, kann keine km-Pauschale ansetzen – die Kosten trägt bereits der Arbeitgeber (siehe Firmenwagen).

Sind Reisekostenerstattungen sozialversicherungsfrei? Ja, soweit sie die steuerfreien Grenzen einhalten, sind sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Wie lange muss ich Reisekostenbelege aufbewahren? Im Rahmen der Lohnunterlagen grundsätzlich bis zum Ablauf der steuerlichen Aufbewahrungsfristen – mindestens für die laufende und folgende Prüfungsperiode.

Was gilt bei Auslandsreisen? Es gelten länderspezifische, vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlichte Pauschalen.

Zählt die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte als Reisekosten? Nein, dafür gilt nur die Entfernungspauschale im Rahmen der Steuererklärung des Arbeitnehmers.

Pauschalbesteuerung von Verpflegungszuschüssen

Zahlt der Arbeitgeber über die steuerfreien Pauschalen hinaus zusätzliche Verpflegungszuschüsse, kann der übersteigende Teil bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale mit 25 % pauschal versteuert werden – und ist dann sozialversicherungsfrei. Das ist eine attraktive Gestaltung, um Mitarbeitenden bei häufigen Auswärtstätigkeiten mehr zukommen zu lassen, ohne die volle Steuer- und Beitragslast auszulösen.

Firmenwagen auf Dienstreise

Nutzt der Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit einen Firmenwagen, sind die Fahrtkosten bereits durch den Arbeitgeber abgedeckt – eine zusätzliche Kilometerpauschale ist ausgeschlossen. Erstattungsfähig bleiben aber Verpflegungspauschalen, Übernachtung und Nebenkosten. Die Abgrenzung zur privaten Nutzung und zur Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erklären wir im Firmenwagen-Ratgeber.

Elektronische Reisekostenabrechnung

Eine digitale Erfassung von Reisen – mit Foto der Belege, automatischer Berechnung der Pauschalen und Mahlzeitenkürzung – spart Zeit und vermeidet Fehler. Über unser Portal können Mitarbeitende Reisen direkt einreichen; die Beträge fließen geprüft in die Lohnabrechnung ein. So bleibt die Dokumentation vollständig und ist bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung sofort vorzeigbar.

Die erste Tätigkeitsstätte richtig bestimmen

Der zentrale Begriff im Reisekostenrecht ist die erste Tätigkeitsstätte. Sie wird in erster Linie durch die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers festgelegt – ist der Arbeitnehmer dauerhaft einer bestimmten Einrichtung zugeordnet, ist das seine erste Tätigkeitsstätte. Fehlt eine solche Zuordnung, greifen quantitative Kriterien (z. B. arbeitstäglich oder an zwei vollen Tagen pro Woche). Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat – etwa ein Außendienstler oder Monteur ohne festen Betriebssitz –, befindet sich von Beginn an auf Auswärtstätigkeit, was die steuerfreie Erstattung erheblich erweitert.

Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Reisen

Bei einer Dienstreise mit Übernachtung gilt für An- und Abreisetag jeweils die Pauschale von 14 Euro – unabhängig von der konkreten Stundenzahl an diesen Tagen. Für jeden vollen Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit) sind 28 Euro anzusetzen. Diese Vereinfachung erspart die minutengenaue Erfassung und macht die Abrechnung mehrtägiger Reisen unkompliziert. Bei Auslandsreisen treten an die Stelle der Inlandswerte die länderspezifischen Pauschalen.

Auslagenersatz und durchlaufende Gelder

Legt der Arbeitnehmer Geld für den Arbeitgeber aus (z. B. Material, Porto), handelt es sich um Auslagenersatz – dieser ist steuerfrei und kein Arbeitslohn, sofern er gegen Beleg erstattet wird. Davon abzugrenzen sind pauschale Zahlungen ohne Nachweis, die schnell steuerpflichtig werden. Die saubere Trennung von Reisekosten, Auslagenersatz und steuerpflichtigem Arbeitslohn ist gerade bei Außendienst und Handwerk entscheidend.

Häufige Fehler in der Praxis

Typische Fehler sind: die Verpflegungspauschale trotz Dreimonatsfrist weiterzuzahlen, das vom Arbeitgeber gestellte Frühstück nicht zu kürzen, die km-Pauschale neben einem Firmenwagen anzusetzen oder Auslösungen pauschal über die steuerfreien Beträge hinaus zu zahlen, ohne den Überhang zu versteuern. Solche Fehler summieren sich über viele Mitarbeiter und Monate und werden in der Lohnsteuer-Außenprüfung konsequent aufgegriffen.

Übernachtungspauschale und Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, gibt es eine eigene Pauschale für Übernachtungsnebenkosten, die zusätzlich zur Verpflegungspauschale steuerfrei gezahlt werden kann. Sie deckt typische Aufwendungen wie Dusch- und Sanitärgebühren ab und erspart das mühsame Sammeln von Einzelbelegen. Diese Regelung ist für Speditionen und Logistikbetriebe ein wichtiger Baustein der korrekten Reisekostenabrechnung.

Reisekosten im Lohnkonto

Alle steuerfrei erstatteten Reisekosten müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden – getrennt nach Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Nebenkosten. Diese Aufzeichnungspflicht ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Fehlt die Dokumentation, kann das Finanzamt die Erstattung nachversteuern. Über unser Portal fließen die Reisedaten strukturiert ins Lohnkonto, sodass die Nachweise bei einer Prüfung vollständig vorliegen.

Mahlzeitengestellung und der Großbuchstabe M

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf einer Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit (Wert bis 60 Euro), ist diese nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn dem Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale zusteht – dafür wird die Pauschale gekürzt. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist in diesen Fällen der Großbuchstabe „M" einzutragen. Dieser formale Hinweis wird in der Praxis oft vergessen und ist ein klassischer Prüfpunkt der Lohnsteuer-Außenprüfung.

Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzorten

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte – etwa Bau- und Montagepersonal oder Außendienstmitarbeiter – können für sämtliche beruflichen Fahrten die Reisekostengrundsätze nutzen. Das ist deutlich günstiger als die bloße Entfernungspauschale, weil jeder gefahrene Kilometer zählt und zusätzlich Verpflegungspauschalen anfallen. Die korrekte Einordnung der Einsatzstruktur ist deshalb bares Geld wert und sollte vertraglich klar dokumentiert sein.

Reisekosten als Werbungskosten

Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer den nicht erstatteten Teil als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Beides zusammen – steuerfreie Erstattung und Werbungskostenabzug für denselben Aufwand – ist allerdings ausgeschlossen. Für den Arbeitnehmer ist die steuerfreie Arbeitgebererstattung in der Regel günstiger, weil sie sofort und in voller Höhe wirkt, während der Werbungskostenabzug nur die Steuerlast mindert.

So unterstützt die Lohnkanzlei

Wir legen die erste Tätigkeitsstätte korrekt fest, berechnen Verpflegungspauschalen samt Mahlzeitenkürzung, erfassen Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten, beachten die Dreimonatsfrist und trennen steuerfreie Erstattung von steuerpflichtigen Auslösungen – sauber dokumentiert für jede Prüfung.

Pauschalen Stand 2026 (Inland); Werte werden periodisch angepasst, Auslandssätze gesondert. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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