Pflege-Mindestlohn & Zuschläge
Lohnuntergrenzen nach Qualifikation und Besonderheiten der Pflegebranche.
In der Pflege gilt nicht der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, sondern ein eigener, höherer Pflege-Mindestlohn. Er wird auf Empfehlung der Pflegekommission per Verordnung festgesetzt, regelmäßig angehoben und ist nach Qualifikation gestaffelt. Für Pflegedienste ist die korrekte Anwendung Pflicht – und prüfungsrelevant. Dieser Ratgeber gibt den Überblick.
Drei Qualifikationsstufen
Der Pflege-Mindestlohn unterscheidet drei Gruppen mit jeweils eigener Lohnuntergrenze: Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung) und Pflegefachkräfte. Die Fachkraftstufe liegt deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn. Die genauen Beträge werden regelmäßig zum Jahres- oder Jahresmittewechsel angehoben – wir halten die jeweils gültigen Stufen im Mandat stets aktuell.
Geltungsbereich
Der Pflege-Mindestlohn gilt für Beschäftigte in Pflegebetrieben, die überwiegend pflegerische Leistungen erbringen – ambulant wie stationär. Erfasst sind pflegende Tätigkeiten; für rein hauswirtschaftliche oder verwaltende Kräfte kann anderes gelten. Die richtige Zuordnung der Beschäftigten zur passenden Stufe ist daher der erste Schritt einer korrekten Abrechnung.
Zusätzlicher Pflege-Urlaub
Neben dem Mindestlohn sieht die Pflegemindestlohn-Verordnung einen zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vor. Auch dieser Anspruch muss in der Abrechnung und Urlaubsverwaltung korrekt berücksichtigt werden.
Zuschläge in der Pflege
Da in der Pflege viel zu ungünstigen Zeiten gearbeitet wird, spielen steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge eine große Rolle. Sie kommen zum Pflege-Mindestlohn hinzu und sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Der Zuschlag wird auf den tatsächlichen Grundlohn berechnet, der mindestens dem Pflege-Mindestlohn entsprechen muss.
Rechenbeispiel
Eine Pflegefachkraft wird nach der Fachkraftstufe vergütet. Für einen Nachtdienst am Sonntag kommen zum Stundengrundlohn der Nachtzuschlag (25 %, in den Kernstunden 40 %) und der Sonntagszuschlag (50 %) hinzu – beide innerhalb der Grenzen steuerfrei. So entsteht eine attraktive Vergütung, ohne dass zusätzliche Lohnnebenkosten anfallen.
Häufige Fragen
Gilt der Pflege-Mindestlohn auch für Minijobber? Ja, auch geringfügig Beschäftigte in der Pflege haben Anspruch auf den Pflege-Mindestlohn ihrer Qualifikationsstufe.
Was passiert bei Unterschreitung? Wie beim allgemeinen Mindestlohn gilt das Anspruchsprinzip: Beiträge werden auf den geschuldeten Lohn nachgefordert, und es drohen Bußgelder.
Wer kontrolliert die Einhaltung? Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls sowie die SV-Betriebsprüfung.
So unterstützt die Lohnkanzlei
Wir ordnen Ihre Mitarbeitenden der richtigen Qualifikationsstufe zu, halten die jeweils gültigen Pflege-Mindestlöhne aktuell, berücksichtigen den zusätzlichen Pflege-Urlaub und rechnen SFN-Zuschläge korrekt ab. So ist Ihre Pflege-Lohnabrechnung rechtssicher und prüfungsfest.
Pflege-Mindestlöhne werden regelmäßig per Verordnung angepasst; maßgeblich sind die jeweils gültigen Beträge. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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