Die Lohnkanzlei

Sonntags-, Feiertags- & Nachtzuschläge (SFN)

Wann Zuschläge steuerfrei sind – und wie sie korrekt abgerechnet werden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind ein wichtiges Instrument, um Arbeit zu ungünstigen Zeiten attraktiv zu vergüten – und sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden. Gerade in Pflege, Gastronomie, Sicherheit und Produktion sind sie Alltag. Dieser Ratgeber erklärt die Grenzen nach § 3b EStG.

Die steuerfreien Höchstsätze

Steuerfrei sind Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden, bis zu folgenden Sätzen des Grundlohns: Nachtarbeit (20–6 Uhr) 25 %, bei Nachtarbeit mit Beginn vor 0 Uhr im Zeitraum 0–4 Uhr 40 %; Sonntagsarbeit 50 %; gesetzliche Feiertage und der 31.12. ab 14 Uhr 125 %; Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12.) und der 1. Mai 150 %. Werden mehrere Tatbestände kombiniert (z. B. Sonntag + Nacht), dürfen die Sätze – außer Feiertag und Sonntag untereinander – addiert werden.

Die Grundlohngrenze

Die Steuerfreiheit ist an den Grundlohn gekoppelt – das ist der laufende Arbeitslohn je Stunde. Für die Steuerfreiheit ist der Grundlohn auf 50 € pro Stunde gedeckelt. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 € pro Stunde. Liegt der Grundlohn darüber, bleibt der übersteigende Teil des Zuschlags steuer- bzw. beitragspflichtig. Diese doppelte Grenze wird in der Praxis oft übersehen.

Voraussetzung: tatsächlich geleistete Arbeit

Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit. Pauschale Zuschläge „ins Blaue hinein" ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt nicht an. Erforderlich sind daher Einzelaufzeichnungen, aus denen sich die begünstigten Stunden ergeben. Auch während Urlaub oder Krankheit fortgezahlte Zuschläge sind nicht steuerfrei – sie wurden ja nicht für tatsächliche Nacht-/Sonntagsarbeit geleistet (Ausnahme: Berechnung im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip).

Rechenbeispiel

Eine Pflegekraft mit 20 € Grundlohn arbeitet nachts (23–6 Uhr). Für die Stunden bis 6 Uhr darf ein Nachtzuschlag von 25 % (für 0–4 Uhr 40 %) steuerfrei gezahlt werden – also 5 € bzw. 8 € je Stunde. Da der Grundlohn unter 25 € liegt, ist der Zuschlag zugleich beitragsfrei. Fällt die Nacht auf einen Sonntag, kommt der Sonntagszuschlag von 50 % hinzu.

Bedeutung in der Pflege

Weil in der Pflege viel nachts, sonntags und an Feiertagen gearbeitet wird, sind SFN-Zuschläge dort ein zentraler Vergütungsbestandteil. Die saubere Trennung von steuerfreiem Zuschlag und steuerpflichtigem Grundlohn ist hier besonders prüfungsrelevant – ein häufiger Schwerpunkt der Betriebsprüfung.

Häufige Fragen

Sind SFN-Zuschläge auch bei Minijobbern steuerfrei? Ja, und sie zählen zudem nicht zum maßgeblichen Entgelt – steuerfreie Zuschläge belasten die Minijob-Grenze nicht.

Was ist mit Überstundenzuschlägen? Reine Mehrarbeits-/Überstundenzuschläge sind nicht nach § 3b EStG begünstigt – nur Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Müssen die Stunden einzeln nachgewiesen werden? Ja, Einzelaufzeichnungen der begünstigten Arbeitszeiten sind Voraussetzung der Steuerfreiheit.

So unterstützt die Lohnkanzlei

Wir rechnen SFN-Zuschläge korrekt und prüfungssicher ab, beachten die Grundlohngrenzen von 25 € (SV) und 50 € (Steuer), trennen Zuschlag und Grundlohn sauber und dokumentieren die begünstigten Stunden – damit die Steuer- und Beitragsfreiheit in jeder Prüfung Bestand hat.

Rechtsstand 2026, allgemein verständlich. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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