Lohnsteuerklassen I–VI
Welche Steuerklasse passt – und was bei Zweitjobs gilt.
Die Lohnsteuerklasse entscheidet, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Arbeitgeber monatlich vom Bruttolohn einbehält. Sie ist kein endgültiger Steuersatz, sondern bestimmt nur die unterjährige Vorauszahlung – die endgültige Steuer ergibt sich erst aus der Einkommensteuererklärung. Dieser Ratgeber erklärt alle sechs Klassen und das Faktorverfahren.
Wie die Steuerklasse in die Abrechnung kommt
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden elektronisch über die ELStAM-Datenbank (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) beim Finanzamt abgerufen. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten an und erhält Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge automatisch. Ändert sich etwas – Heirat, Geburt, Wechsel –, fließt die Änderung über ELStAM in die nächste Abrechnung ein.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
- Klasse I: Ledige, dauernd getrennt Lebende, Geschiedene und Verwitwete (nach dem Folgejahr des Todesjahres).
- Klasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag – mindestens ein Kind im Haushalt, für das Kindergeld bezogen wird, und keine weitere erwachsene Person im Haushalt.
- Klasse III: Verheiratete/verpartnerte Personen, deren Ehepartner Klasse V hat oder nicht erwerbstätig ist. Hoher Grundfreibetrag, niedriger Abzug – sinnvoll für den deutlich Höherverdienenden.
- Klasse IV: Verheiratete mit etwa gleich hohem Einkommen. Beide werden wie in Klasse I behandelt.
- Klasse V: Gegenstück zu Klasse III für den geringer verdienenden Ehepartner – hoher Abzug, kein Grundfreibetrag.
- Klasse VI: Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. Höchster Abzug, keine Freibeträge, da diese bereits im ersten Job berücksichtigt werden.
Steuerklassenkombinationen für Ehepaare
Verheiratete haben drei Möglichkeiten: IV/IV (gleiche Einkommen), III/V (stark unterschiedliche Einkommen) und IV/IV mit Faktor. Wichtig: Die Steuerklasse ändert nur die monatliche Liquidität, nicht die Jahressteuer. Bei III/V wird oft zu wenig einbehalten, sodass eine Nachzahlung droht; deshalb besteht bei dieser Kombination grundsätzlich Pflicht zur Einkommensteuererklärung.
Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor)
Beim Faktorverfahren berechnet das Finanzamt einen Faktor kleiner 1, der den voraussichtlichen Splittingvorteil schon unterjährig auf beide Partner verteilt. Der Lohnsteuerabzug entspricht dann annähernd der tatsächlichen Jahressteuer – beide Partner tragen ihren gerechten Anteil, hohe Nachzahlungen oder Erstattungen entfallen weitgehend. Der Faktor gilt grundsätzlich für zwei Jahre, kann aber angepasst werden.
Steuerklassenwechsel
Ein Wechsel ist beim Finanzamt zu beantragen (auch online möglich) und kann mehrfach im Jahr erfolgen. Er wirkt sich ab dem Folgemonat aus. Sinnvoll ist ein Wechsel etwa vor längerem Bezug von Lohnersatzleistungen (Eltern-, Kranken-, Arbeitslosengeld), weil diese sich am Nettolohn orientieren – eine günstigere Steuerklasse erhöht das Netto und damit die Lohnersatzleistung.
Rechenbeispiel
Ein Ehepaar verdient 4.500 € und 1.800 € brutto. In der Kombination III/V hat der Höherverdiener mehr Netto, der Geringverdiener in Klasse V deutlich weniger – unterm Strich droht eine Nachzahlung. Mit IV/IV-Faktor wird der Abzug so verteilt, dass er der Jahressteuer nahekommt. Die Gesamtsteuerlast bleibt in allen Varianten gleich; verteilt wird nur, wann und bei wem gezahlt wird.
Kinderfreibeträge und Kirchensteuer
Über die ELStAM werden auch Kinderfreibeträge (Zähler) übermittelt. Sie mindern nicht die Lohnsteuer selbst, wohl aber die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Lohnsteuer, je nach Bundesland) wird nur einbehalten, wenn der Arbeitnehmer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört – auch dieses Merkmal steuert die ELStAM-Datenbank.
Lohnsteuerfreibeträge
Arbeitnehmer können beim Finanzamt einen Freibetrag eintragen lassen (z. B. für hohe Werbungskosten, Fahrtkosten oder außergewöhnliche Belastungen). Dieser wird über die ELStAM bereitgestellt und mindert das monatlich zu versteuernde Einkommen – das Netto steigt sofort, statt erst über die Steuererklärung. Der Freibetrag gilt grundsätzlich für zwei Jahre und muss beantragt werden; spiegelbildlich kann ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen werden, etwa bei mehreren Arbeitsverhältnissen.
Was tun bei fehlenden ELStAM?
Können die ELStAM nicht abgerufen werden (z. B. fehlende Steuer-Identifikationsnummer bei Beschäftigungsbeginn), muss der Arbeitgeber zunächst nach Steuerklasse VI abrechnen. Sobald die Merkmale vorliegen, wird rückwirkend korrigiert. Es lohnt sich daher, die Steuer-ID und das Geburtsdatum bereits beim Eintritt sauber zu erfassen.
Häufige Fragen
Bestimmt die Steuerklasse meine endgültige Steuer? Nein – nur den monatlichen Abzug. Die endgültige Steuer ergibt die Veranlagung.
Wirkt sich ein Steuerklassenwechsel auf das Elterngeld aus? Ja, weil sich das maßgebliche Netto ändert – ein rechtzeitiger Wechsel kann das Elterngeld erhöhen.
Warum habe ich im Zweitjob so hohe Abzüge? Klasse VI gewährt keine Freibeträge, weil diese im Hauptjob (Klasse I–V) bereits berücksichtigt sind.
Bekomme ich Klasse II automatisch? Nein, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende muss beantragt werden.
Wie oft darf ich wechseln? Mehrmals pro Jahr.
Steuerklasse und Lohnersatzleistungen
Viele Lohnersatzleistungen – Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld – bemessen sich am vorherigen Nettoeinkommen. Eine günstigere Steuerklasse erhöht das Netto und damit die spätere Leistung. Wer absehbar Elternzeit plant oder mit längerer Krankheit rechnet, sollte einen Steuerklassenwechsel rechtzeitig prüfen, da die Behörden häufig auf einen Mehrmonatszeitraum vor dem Leistungsbeginn abstellen. Der Wechsel ändert nichts an der Jahressteuer, kann aber die Liquidität in der schwierigen Phase spürbar verbessern.
Witwen und Witwer
Im Todesjahr des Ehepartners und im Folgejahr gilt für Hinterbliebene das sogenannte Gnadensplitting: Sie werden weiterhin nach der günstigen Steuerklasse III besteuert. Erst danach erfolgt – je nach Lebenssituation – die Einstufung in Klasse I oder, bei Kindern im Haushalt, in Klasse II. Diese automatische Umstellung läuft über die ELStAM, sollte aber überwacht werden.
Reform der Steuerklassen III und V
Politisch ist seit längerem eine Überführung der Kombination III/V in das Faktorverfahren geplant, um die hohe Steuerlast in Klasse V zu vermeiden und die Abzüge gerechter auf beide Partner zu verteilen. Die Gesamtsteuer der Ehepaare ändert sich dadurch nicht, wohl aber die monatliche Verteilung. Wir informieren unsere Mandanten, sobald entsprechende Regelungen in Kraft treten, und stellen die Abrechnung rechtzeitig um.
Steuerklasse bei Berufseinstieg und Heirat
Beim ersten Job werden Ledige automatisch in Klasse I geführt. Mit der Heirat ordnet das Finanzamt beiden Partnern zunächst Klasse IV/IV zu; ein Wechsel in III/V oder IV-Faktor ist auf Antrag möglich. Wichtig ist, den Wechsel aktiv anzustoßen, da die automatische Einstufung selten die liquiditätsoptimale ist. Bei Trennung gilt: Ab dem Jahr nach der dauerhaften Trennung sind die Partner wieder in Klasse I (bzw. II) einzustufen – die Pflicht zur Mitteilung liegt beim Arbeitnehmer.
Auswirkung auf das Nettogehalt
Die Steuerklasse ist der größte einzelne Hebel auf das monatliche Netto. Zwei Personen mit identischem Brutto können – je nach Klasse – deutlich unterschiedliche Auszahlungsbeträge haben. Das verleitet manchmal zu der Annahme, eine Klasse sei generell „besser". Tatsächlich gleicht die Einkommensteuererklärung am Jahresende alles aus: Wer monatlich mehr Netto hatte, zahlt eher nach; wer weniger hatte, bekommt eher erstattet. Entscheidend ist also nicht die Steuerlast, sondern der Zeitpunkt der Zahlung.
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Unter bestimmten Voraussetzungen darf – und muss bei größeren Betrieben – der Arbeitgeber für durchgehend beschäftigte Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen: Zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird im Dezember erstattet. Das ersetzt nicht die Einkommensteuererklärung, glättet aber unterjährige Schwankungen. Wir prüfen, ob ein betrieblicher Jahresausgleich zulässig und sinnvoll ist.
Steuerklasse VI und Minijob
Ein häufiges Missverständnis betrifft das Zusammenspiel von Steuerklasse VI und Minijob. Ein Minijob wird in der Regel pauschal versteuert (2 % Pauschsteuer trägt der Arbeitgeber), unabhängig von der Steuerklasse – hier fällt keine Klasse VI an. Erst ein zweiter sozialversicherungspflichtiger Job führt zur Klasse VI mit hohem Abzug. Wer also neben dem Hauptjob nur einen Minijob ausübt, muss keine Klasse VI fürchten. Mehr dazu im Minijob-Ratgeber.
Korrektur falscher Steuerklassen
Wird eine Steuerklasse fehlerhaft angewandt – etwa weil eine Heirat oder Trennung nicht gemeldet wurde –, korrigiert das die spätere Einkommensteuererklärung. Der Arbeitgeber rechnet stets mit den über die ELStAM bereitgestellten Merkmalen; er ist nicht verpflichtet und nicht berechtigt, eigenmächtig eine andere Klasse anzuwenden. Ändern sich die Merkmale rückwirkend, erfolgt eine Aufrollung der betroffenen Monate.
Steuerklasse und Solidaritätszuschlag
Seit der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags für die meisten Arbeitnehmer fällt dieser nur noch bei höheren Einkommen an. Im Lohnsteuerabzug wird er über eine Freigrenze und eine Milderungszone berücksichtigt; bei Klasse III greift wegen des höheren Grundfreibetrags eine höhere Schwelle als bei Klasse I. Auch hier gilt: Der monatliche Abzug ist eine Vorauszahlung, die die Veranlagung am Jahresende endgültig festsetzt.
Praktische Tipps zur Steuerklassenwahl
Für Ehepaare lohnt sich vor größeren Lebensereignissen – Familienplanung, drohende Arbeitslosigkeit, Renteneintritt eines Partners – ein bewusster Blick auf die Steuerklasse. Wer maximale monatliche Liquidität beim Hauptverdiener will, wählt III/V; wer faire Abzüge und wenig Nachzahlung möchte, das Faktorverfahren. Wir rechnen die Varianten gerne durch und zeigen die Auswirkungen auf das gemeinsame Netto und auf mögliche Lohnersatzleistungen auf.
Steuerklasse bei mehreren Arbeitgebern
Wer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, erhält für das erste Dienstverhältnis die reguläre Steuerklasse und für jedes weitere die Klasse VI. Reicht der Verdienst im Hauptjob die Freibeträge nicht aus, kann ein Freibetrag in Klasse VI eingetragen und im Hauptjob ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt werden – so wird der zu hohe Abzug im Nebenjob vermieden. Diese Optimierung ist erklärungsbedürftig; wir richten sie auf Wunsch ein.
So unterstützt die Lohnkanzlei
Wir rufen die ELStAM ab, berücksichtigen Steuerklasse, Freibeträge und Kinderfreibeträge automatisch, weisen auf sinnvolle Kombinationen und das Faktorverfahren hin und stellen sicher, dass der Lohnsteuerabzug korrekt ist. Beim Zweitjob (Klasse VI) achten wir auf die richtige Zuordnung.
Allgemeine Informationen – die Wahl der günstigsten Steuerklasse ist eine individuelle steuerliche Entscheidung. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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